DIE SATZUNG DER VB THALIA
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der am 10. Mai des Jahres 1879 gegründete Theaterverein hat in seiner ordentlichen Mitgliederversammlung am 5. März 1952 beschlossen, den Verein unter dem Namen
Volksspielbühne Thalia von 1879 e.V.
in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
2. Der Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
3. Der Verein ist unter der Nummer 69 VR 4929 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist:
a) Die Aufführung von Theaterstücken
b) Die Pflege der Geselligkeit
c) Förderung und Schulung von Nachwuchskräften
2. Der Verein verfolgt seine Ziele unter Ausschluss jeglicher politischer und religiöser Bestrebungen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der durch ein Mitglied des Vereins vorgeschlagen wird.
2. Minderjährige können nur Mitglied werden, wenn die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung beim Vorstand zu beantragen.
4. Auf Empfehlung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verein.
5. Der Vorstand hat nach Beratung das Recht, der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe die Ablehnung des Antrags vorzuschlagen.
6. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
1. Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bis zur vorliegenden Austrittserklärung bleiben alle Rechte und Pflichten bestehen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern erfolgen. Der begründete Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der ihn der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn
a) gegen die Interessen des Vereins verstoßen wurde,
b) ein Mitglied trotz Mahnung länger als 6 Monate mit dem Beitrag rückständig bleibt.
4. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an den Verein oder das Vereinsvermögen, wogegen sie dem Verein mit dem rückständigen Beitrag auch weiterhin verpflichtet bleiben.
§ 6 Beitrag
1. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags sind in einer Beitragsliste festgelegt.
2. Die Aufstellung oder Änderung einer Beitragsordnung kann auf Antrag des Vorstandes nur von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung beschlossen und nicht rückwirkend festgesetzt werden.
3. Der Vorstand ist befugt, in besonderen Einzelfällen über den Erlass oder die Ermäßigung des Beitrags zu entscheiden. Die Entscheidungen sind schriftlich festzulegen und zu begründen.
§ 7 Vorstand
1. Die Verwaltung des Vereins geschieht ehrenamtlich durch den Vorstand.
1a. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
Den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die:
1. und 2. Vorsitzenden,
Kassierer/in,
Spielleiter/in,
Leiter/in Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand kann durch Vertreter/in und Beisitzern/innen erweitert werden.
Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
2. Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt.
3. Vorstandssitzungen finden in der Regel vor den Versammlungen statt und werden von dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, kann ein Ersatz durch Neuwahl erfolgen. Bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes kann auch ein anderes Mitglied des Vorstandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernehmen. Für die kommissarische Amtsverwaltung muss der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen.
6. Auf Antrag von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder kann die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit aller Mitglieder die Neuwahl des Vorstandes innerhalb der Wahlperiode beschließen. In diesem Falle ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, die die Neuwahl vornimmt.
§7a Stimmenrecht Vorstand
Bei Sitzungen des Vorstandes hat jedes Mitglied eine Stimme. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2.Vorsitzenden.
§7b Geschäfte
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein und leitet seine gesamten Geschäfte.
Der Vorstand entscheidet über den Ersatz notwendiger Aufwendungen und Kosten im Sinne des § 670 BGB im Rahmen der einkommensteuerrechtlich zulässigen Grenzen an beauftragte Personen.
§ 8 Revisoren
1. Zur Prüfung der Abrechnungen und Kassengeschäfte sowie des Jahresabschlusses werden 2 Revisoren bestellt. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Revisionsbericht festzuhalten und von beiden Revisoren zu unterschreiben.
2. Prüfungen können von den Revisoren jederzeit vorgenommen werden.
§ 9 Ausschüsse
1. Ausschüsse werden nach Bedarf vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzt. Der/die Leiter/in wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10 Mitgliederversammlungen
1. Mitgliederversammlungen finden regelmäßig statt.
2. Die Jahreshauptversammlung ist im 1. Quartal eines jeden Jahres durchzuführen. Die Einladung hierzu hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
3. Jede ordnungsgemäß vom Vorstand einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
5. Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Darlegung der Gründe beantragt wird.
6. Alle Anträge müssen dem Vorstand zur Vorstandssitzung der jeweiligen Versammlung vorliegen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Auf Wunsch eines Mitgliedes ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.
8. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom dem/der Protokollführer/in sowie dem Vorstand zu genehmigen ist.
§ 11 Wahlen
1. Der Vorstand wird alle 2 Jahre durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes muss die Wahl geheim durchgeführt werden.
2. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
4. Der erweiterte Vorstand wird für die jeweils erforderlichen Bereiche mit einer Amtszeit von zwei Jahren durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Sie unterstützen den Vorstand aus ihrem jeweiligen Sachgebiet.
5. Die Revisoren werden jährlich von der Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist frühestens 2 Jahre nach Ablauf der Amtszeit zulässig.
§ 12 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Versammlung erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zustimmen. Die Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen, muss aber zur Beschlussfassung vorliegen.
2. Das Eigentum des Vereins haftet zunächst für seine sämtlichen Verbindlichkeiten. Das restliche Vermögen ist im Sinne von § 2 arbeitenden Organisationen zur Verfügung zu stellen.